Bei Abmahnungen ist jeweils eine individuelle Prüfung und Beratung unerlässlich.
Dies gilt insbesondere bei Abmahnungen wegen:
Jeder Fall ist anders. Die Verteidigungsstrategie hängt davon ab, ob überhaupt eine Berechtigung der Abmahnung vorliegt und ob Sie sich in der Sache streiten möchten oder nicht.
Auch bei berechtigten Abmahnungen ist die richtige Reaktion wichtig. Erfahrene Anwälte finden oftmals dennoch „wunde“ Punkte der Abmahnung und können für Sie eine günstige Gesamterledigung verhandeln. Insbesondere ist es aber oftmals noch wichtiger, nicht vorschnell zu weitgehende Unterlassungserklärungen abzugeben.
Die nachfolgenden Abmahnung-FAQ sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen
Nein. In aller Regel sind die mit der Abmahnung mitgelieferten Unterlassungserklärungen einseitig und zu Gunsten des Abmahners formuliert. Hier sind Einschränkungen und Konkretisierungen fast immer wichtig und sinnvoll.
Ja. Denn die Rechtsprechung geht in Fällen von Rechtsverletzungen davon aus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese kann rechtswirksam nur beseitigt werden, wenn eine mit Vertragsstrafe bedrohte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die reine Beseitigung der Rechtsverletzung genügt nicht. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage gegen Sie erwirken.
Es droht dann eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage. Dies ist kostenmäßig deshalb riskant, weil solchen Klageverfahren - wie auch den Abmahnungen - in aller Regel hohe Streitwerte zugrunde gelegt werden.
Ohne ein Vertragsstrafeversprechen fehlt der Unterlassungserklärung die erforderliche Ernsthaftigkeit. Die bloße Erklärung, etwas künftig zu unterlassen, genügt nicht. Die Vertragsstrafe wird aber erst fällig, falls in Zukunft (nach Abgabe der Unterlassungserklärung) dagegen verstoßen wird, also dieselbe oder eine fast identische Rechtsverletzung erneut begangen wird.
In den vorformulierten Unterlassungserklärungen sind häufig Beträge von über EUR 5.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung genannt. Oftmals ist es aber besser, stattdessen nur eine unbezifferte Vertragsstrafe zu versprechen. Falls es tatsächlich zu einer erneuten Rechtsverletzung kommt, kann dann noch durch ein Gericht die Höhe der Vertragsstrafe überprüft und je nach Fall auch deutlich unter EUR 5.000,00 festgelegt werden.
Jeder Abmahnung muss ein Streitwert zugrunde gelegt werden. Dieser bildet die Basis für die Berechnung der Abmahnkosten. Die Abmahnkosten werden in aller Regel mit der Abmahnung ebenfalls eingefordert. Der Streitwert ist also nicht zu verwechseln mit der Vertragsstrafe und stellt auch nicht den Betrag dar, der tatsächlich bezahlt werden muss. Es ist vielmehr der Wert, den der Abmahner insgesamt dafür ansetzt, mit der Abmahnung die Rechtsverletzung für die Zukunft und endgültig zu unterbinden. In Markensachen kommt es für den Streitwert entscheidend darauf an, wie bekannt und renommiert die verletzten Markenrechte sind. In allen Fällen spielt auch die Erheblichkeit und das Ausmaß der abgemahnten Rechtsverletzung eine mit entscheidende Rolle. Bei Markensachen sind Streitwerte von EUR 50.000,00 (bei bekannten Marken teilweise noch vielfach höher) üblich. Auch im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und bei anderen gewerblichen Schutzrechten bewegen sich übliche Streitwerte meist zwischen 10.000,00 und EUR 100.000,00. Über die Höhe angemessener Streitwerte lässt sich oftmals diskutieren, da eine konkrete Bezifferung kaum möglich ist.
Zunächst natürlich in Fällen, in denen die Abmahnung (offensichtlich) unberechtigt ist. Auch bei berechtigten Abmahnungen ist aber die Unterlassungserklärung nicht immer die beste Methode zur Erledigung. Denn unter Umständen ist die einstweilige Verfügung oder die Unterlassungsklage, die bei Verweigerung der Unterlassungserklärung droht, sogar das „kleinere Übel“. Denn hier prüft jedenfalls zunächst ein Gericht, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bestehen. Wird dies bejaht, spricht das Gericht auch ein Unterlassungsgebot gegen den Rechtsverletzer aus. Ein solches gerichtliches Unterlassungsgebot hat im Grunde oftmals denselben Inhalt wie eine Unterlassungserklärung. Die Rechtsfolgen im Falle eines künftigen Verstoßes unterscheiden sich aber. Denn bei einer Unterlassungserklärung wird dann Vertragsstrafe fällig. Diese kann der Abmahner vom Verletzer verlangen. Der Abmahner hat bei einer Unterlassungserklärung also ein ganz eigenes (auch finanzielles) Interesse, künftige Rechtsverletzungen des Abgemahnten zu kontrollieren und dann mit Vertragsstrafe zu ahnden. Bei einem gerichtlichen Unterlassungsgebot kann der Abmahner hingegen keine Vertragsstrafe zur Zahlung an sich verlangen sondern nur gegen den Verletzer wegen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot Ordnungsmittel (i.d.R zunächst Ordnungsgeld) beantragen. Stellt das Gericht fest, dass tatsächlich ein Verstoß vorliegt, muss der Verletzer also Ordnungsgeld bezahlen, welches jedoch nicht der Abmahner erhält sondern die Staatskasse. Der „Verfolgungseifer“ ist in diesen Fällen also typischerweise weniger stark ausgeprägt als bei Verstößen gegen Unterlassungserklärungen.
Nachteil für den Abgemahnten sind indes die Prozesskosten, die er, wenn eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil gegen ihn ergeht, in aller Regel in voller Höhe tragen muss.
Kurze Fristen (oftmals unter zwei Wochen) sind in Urheber- und Markensachen sowie im gewerblichen Rechtsschutz üblich. Denn oftmals müssen Rechtsverletzungen eben schnell beseitigt werden. Zudem muss – wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird – ohne längeres Zögern eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Es empfiehlt sich für Abgemahnte, die Fristen zu beachten oder zumindest sich rechtzeitig um Verlängerung der Fristen zu bemühen.
Die Rechtsverletzung muss für die Zukunft auf jeden Fall beseitigt sein und darf nicht erneut vorgenommen werden. Ansonsten drohen Vertragsstrafen. Insbesondere im Internet ist darauf zu achten, dass beanstandete Inhalte vollständig entfernt werden. Bei Bildern bedeutet dies, dass die Bilder vom Server komplett entfernt sein müssen, also auch z.B. unter dem vorherigen direkten Link auf Unterseiten etc. nicht mehr abrufbar sein dürfen. Teilweise besteht auch darüber hinaus eine Verpflichtung, Inhalte z.B. auf Google (im Cache, etc.) oder auf Webseiten Dritter löschen zu lassen.
Dies hängt natürlich vor allem davon ab, ob die Abmahnung berechtigt ist. Wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, aber die Erstattung der Abmahnkosten verweigert, müsste der Abmahner auf Zahlung der Abmahnkosten klagen. Oftmals lässt sich auch über eine Reduzierung der Abmahnkosten verhandeln, wenn eine einvernehmliche Gesamterledigung erzielt wird.
Liegt eine Rechtsverletzung tatsächlich vor, dann hat der Abmahner auch Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung und abhängig hiervon auf Schadensersatz. Auch hierzu sind oftmals Gesamterledigungen möglich und sinnvoll.
Autor: Rechtsanwalt Mathias Straub
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Stand: Januar 2017