Haben Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen (Filesharing) erhalten? Die nachfolgend dargestellten Antworten sollen Ihnen eine erste Hilfestellung bei Ihren möglicherweise vielfältigen Fragen zu diesem Thema bieten. Für weitergehende Fragen, eine konkrete Beratung oder Beauftragung steht Ihnen RA Mathias Straub gerne zur Verfügung.
Eine Reihe von Rechtsanwaltskanzleien hat sich innerhalb der letzten Jahre auf die Abmahnung von angeblichen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken spezialisiert. Insbesondere bekannt für ihre Abmahntätigkeit in größerem Umfang sind in diesem Bereich die Kanzleien „Waldorf Frommer“, „Rasch“, „FAREDS“, „Daniel Sebastian“, „Sasse und Partner“, „Gutsch & Schlegel“, „rka“, „WeSaveYourCopyrights“, „Schulenberg & Schenk“, „NIMROD“, „Schutt, Waetke“, „Negele, Zimmel, Greuter, Beller“, „Kornmeier & Partner“, „Nümann + Lang“ und „BaumgartenBrandt“.
Nein. Die Abmahnung ist grundsätzlich nicht formgebunden. Auch ohne Unterschrift oder mit kopierter bzw. eingescannter Unterschrift kann die Abmahnung grundsätzlich wirksam sein.
Nein. Der Empfänger kann also zwar die Abmahnung ignorieren bzw. den Zugang bestreiten. Er läuft aber Gefahr, dass dann der Rechteinhaber wegen des Unterlassungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage gegen ihn vorgeht. Letztlich ist es also – auch wenn dies dem Abgemahnten sicherlich anders vorkommen wird – ein Entgegenkommen des Rechteinhabers, wenn zunächst abgemahnt und nicht direkt zu Gericht gegangen wird.
Die Kanzleien vertreten eine Vielzahl von Rechteinhabern aus dem Bereich der Musik-, Film-, Computerspiel, Hörbuch- und Pornoindustrie. Teilweise werden nicht die jeweiligen produzierenden Unternehmen selbst vertreten, sondern Unternehmen, welche angeblich die ausschließlichen Nutzungsrechte für die Rechteinhaber wahrnehmen oder übertragen bekommen haben (z.B. die DigiRights Administration Gmbh). Im Musikbereich werden teilweise auch einzelne Personen, nämlich die Urheber oder Texter von Musikwerken unmittelbar vertreten. Der Name und gegebenenfalls die Firma des verletzten Rechteinhabers muss in der Abmahnung korrekt und vollständig angegeben. Ansonsten ist die Abmahnung bereits formell unwirksam.
Nein. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Abmahnungen dieser Art grundsätzlich keine Originalvollmacht beigefügt sein muss.
Den Nachweis der Rechteinhaberschaft muss der Abmahner im Zweifelsfall führen. Die Rechtekette vom ursprünglich Berechtigten bis hin zu dem Unternehmen oder der Person, die die Abmahnung ausgesprochen hat, muss nachvollziehbar dargelegt und nachgewiesen werden. Dies gelang in bisher geführten Filesharing-Gerichtsverfahren nicht immer.
Bei Musikwerken haben die Komponisten und Texter Urheberrechte an dem Werk. Daneben gibt es noch Leistungsschutzrechte an der Tonaufnahme. Diese Rechte stehen in der Regel den Produzenten oder Plattenfirmen zu.
Die Rechte an Filmen und Fernsehserien liegen bei den Produktionsfirmen oder aber bei deren Vertrieben, Lizenznehmern und Filmverleihfirmen. Auch ausländische Firmen können sich von deutschen Anwälten vertreten lassen in Deutschland abmahnen.
Hier wäre im möglichen Gerichtsverfahren sicherlich genau zu prüfen, ob das Unternehmen, das die Abmahnung ausspricht, tatsächlich Rechte für genau diese Version des Werkes in Deutschland überhaupt inne hält. Dies kann fraglich sein. Eine abschließende Klärung dieser Fragen würde aber erst im Gerichtsverfahren erfolgen. Da viele Abgemahnte ein solches Verfahren gerade vermeiden wollen, bleiben diese Fragen oftmals weitgehend ungeklärt.
Nein. Zwar ist es zulässig, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzunehmen. Rechtlich betrachtet ist der Download derselben Sendung aus einer Tauschbörse aber etwas anderes, da man sich hierbei aus einer illegalen Quelle bedient. Ohnehin ist es auch unzulässig, die Serien anderen Nutzern der Tauschbörse zugänglich zu machen.
Die abmahnenden Unternehmen beauftragen in der Regel gesonderte Überwachungsunternehmen mit der Durchforstung der einschlägigen Tauschbörsen. An Daten erhoben wird zunächst, welche Datei angeblich von welchem User zum Upload bereitgestellt wird. Von dem User ist dabei nur die IP-Adresse ersichtlich.
Nein. Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen die Software von Ermittlungsunternehmen fehlerhaft arbeitet oder es zu sonstigen Ermittlungspannen kommt. Dies im Zweifel aufzudecken und nachzuweisen kann aber für den betroffenen Abgemahnten sehr schwierig werden.
Nach Aussage der abmahnenden Unternehmen können allen angeblich angebotenen Dateien, unabhängig von dem Dateinamen, mittels des sogenannten Hash-Codes eindeutig und unverwechselbar die jeweiligen Werke zugeordnet werden. Zudem erfolgen angeblich Testdownloads, so dass sich die herunter geladenen Werke mit den Originalwerken abgleichen lassen. Ob dem tatsächlich so ist, darf bezweifelt werden.
Da die Ermittlungsfirmen zunächst nur die IP-Adresse ermitteln können, benötigen sie eine Auskunft des jeweiligen Internetproviders, um festzustellen, zu wessen Internetanschluss die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugeordnet war.
Die IP-Adresse eines Internetanschlusses unterscheidet sich von einem Telefonanschluss dadurch, dass sie sich ständig ändert. Bei jeder Einwahl ins Internet bzw. in ständig wechselndem Turnus (i.d.R. alle 24 Stunden) bekommt jeder Internetanschluss vom Provider eine neue IP-Adresse zugewiesen. Nur der Provider kann also Auskunft darüber erteilen, welcher Anschluss sich hinter welcher IP-Adresse zu einem konkreten Zeitpunkt verbarg.
Provider wie die Telekom speichern i.d.R. bis zu 7 Tage die Daten, aus denen ersichtlich ist, wessen Internetschluss zu welcher IP-Adresse zugewiesen war. Als Grund für die Speicherung wird angegeben, dies sei zur Entgeltberechnung und zur Vermeidung bzw. Kontrolle evtl. technischer Störungen erforderlich.
Zunächst wird durch ein gerichtliches Eilverfahren den Providern aufgegeben, die jeweils relevanten Daten nicht bereits nach 7 Tagen standardmäßig zu löschen sondern zunächst noch vorzuhalten. In einem zweiten Verfahrensschritt wird dann gerichtlich festgestellt, ob der Provider die Auskunft auch erteilen darf bzw. muss. Die tatsächliche Erteilung der Auskunft erfolgt dann direkt vom Provider an die Abmahnkanzlei.
Das Urheberrechtsgesetz sieht seit 2008 einen direkten gesetzlichen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegenüber den Providern vor. Die Auskunftserteilung muss dabei von einem Gericht angeordnet werden. In der Abmahnung findet sich in der Regel ein Hinweis auf dieses bereits vor der Abmahnung durchgeführte Auskunftsverfahren. Auskunft muss der Provider erteilen, wenn eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt und der Provider hierfür Dienste angeboten hat, die ein gewerbliches Ausmaß haben.
Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich bestätigt, dass dies bei üblichen Tauschbörsenermittlungen auch über private Anschlüsse der Fall ist. Sofern nicht also z.B. offensichtliche Falschermittlungen vorliegen, lässt sich die Rechtmäßigkeit der Auskunftserteilung in der Regel kaum in Zweifel ziehen.
Bedauerlicherweise erteilen die Provider den eigenen Kunden keine Auskunft darüber, dass oder wem Auskünfte der oben genannten Art erteilt wurden. Auch ist es bislang zumeist nicht möglich, auf Nachfrage bei seinem Provider zu erfahren, ob, in wie vielen Fällen und welchen (weiteren) Rechteinhabern noch solche Auskünfte erteilt wurden. Auch welche Daten herausgegeben wurden, kann nicht mehr mitgeteilt werden, da diese Daten nur den Abmahnkanzleien übermittelt und nach der Auskunftserteilung bei den meisten Providern unverzüglich wieder gelöscht werden.
Die Datenerhebung sowie die Zuordnung der IP-Adresse zu einem konkreten Anschluss bieten zahlreiche Fehlerquellen. Zunächst muss eine absolut exakte Zeiterfassung erfolgen. Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen durch die Ermittlungsunternehmen aufgrund fehlerhafter Ermittlungen falsche angebliche IP-Adressen zu den behaupteten Tatvorwürfen ermittelt wurden. Insbesondere aber muss auch die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss seitens des Internetproviders korrekt sein. Auch hier sind Fälle bekannt, in denen aufgrund von Zahlendrehern falsche Anschlussinhaber ermittelt wurden. Einigermaßen häufig werden seitens der Provider auch fehlerhafte Angaben zur Person des Anschlussinhabers gemacht. Falsch geschriebene Namen, vertauschte Vor- und Nachnahmen, falsche Adressen oder Verwechslungen von Anschlussinhaber mit Rechnungsempfängern sind keine Seltenheit. Selbst lange verstorbene Anschlussinhaber wurden bereits abgemahnt.
Nein. Auch der bloße Download für rein private Zwecke aus einem Filesharing-Netzwerk ist nicht erlaubt. Denn Privatkopien dürfen nicht aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen bezogen werden. Zudem ist zu beachten, dass bereits rein technisch in der Regel zumindest während des Downloadvorgangs die Teile der Datei, die bereits auf dem eigenen Rechner gespeichert sind, auch anderen Nutzern des Netzwerkes zugänglich sind. Es findet somit stets auch ein (gegebenenfalls kurzer und nur teilweiser) Upload statt, der urheberrechtlich ebenfalls untersagt ist. Ob der Nutzer hier einwenden kann, er habe dies (technisch betrachtet) nicht gewusst, ist fraglich.
Hierüber lässt sich streiten. Grundsätzlich sind zwar auch Teile eines Werkes geschützt. So ist also bereits ein kurzer Ausschnitt aus einem Musikstück oder Film urheberrechtlich geschützt. Mit diesem Argument bejahen die Abmahner und die mit diesen Fragen befassten Gerichte bislang eine Urheberrechtverletzung, auch wenn nicht komplette Dateien vollständig herunter geladen oder angeboten wurden. Hierbei wird leider übersehen, dass eine unvollständige Datei nicht etwa zwingend einen relevanten Ausschnitt des Werkes enthält oder überhaupt funktionsfähig und abspielbar ist. Bislang haben sich die Gerichte jedoch nicht auf diese Argumentation eingelassen.
Gerade Kinder und Jugendliche, aber auch ältere Internetnutzer, können schwer verstehen, warum der Mitschnitt von Musik aus dem Radio oder von Filmen per Video/DVD-Recorder aus dem Fernsehen kostenfrei und legal zulässig ist, der Download der selben Werke aus dem Internet für private Zwecke aber nicht. Auch wird oftmals davon ausgegangen, dass Seiten und Programme, die für jedermann im Internet frei abrufbar sind und bei denen sich kein Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit oder illegale Tätigkeit befindet, unbedenklich sind. Die Gerichte lassen solche Einwände aber nicht gelten. Es sei allgemein bekannt, dass die Nutzung solcher Netzwerke illegal ist.
Den meisten Abmahnungen liegen Tauschvorgänge aus dem BitTorrent-Netzwerk zugrunde. Dabei ist die Nutzung der Software als solche nicht rechtswidrig. Zum überwiegenden Großteil werden hierdurch aber Inhalte verbreitet, ohne dass eine Berechtigung vorliegt. Die Gerichte gehen davon aus, dass dem Nutzer solcher Systeme die Illegalität der Angebote in aller Regel auch bekannt ist oder jedenfalls bekannt sein müsste.
Darüber, ob der Download eines Werkes von einem sog. Sharehoster ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung des Downloaders darstellt, lässt sich streiten. Frage ist, ob dies eine für den Downloader offensichtlich rechtswidrige Quelle ist. Das Abmahnrisiko ist aber sicherlich deutlich geringer, da der Downloader (im Gegensatz zur Nutzung von Tauschbörsen) selbst keine Inhalte anderen zur Verfügung stellt und somit auch nicht durch jeden Dritten ermittelt werden kann.
Rechtlich unbedenklich ist das Aufrufen von Streaming-Portalen wie youtube, myvideo, etc. Ob dies auch für eindeutig illegale Portale wie kino.to oder dessen Nachfolgeportale gilt, ist umstritten. Streitpunkt ist, ob die auch beim Streaming auf dem Rechner erstellte Kopie im Zwischenspeicher bereits als urheberrechtlich relevante Vervielfältigung zu bewerten ist.
Einer Vielzahl der Abmahnungen der letzten Jahre wegen Filmen und TV-Serien lag eine Nutzung der Plattform popcorntime zugrunde. Bei der Plattform popcorntime handelt es sich nur auf den ersten Blick um ein Streaming-Portal. Im Hintergrund verbirgt sich eine Tauschbörse. D.h. Nutzer von popcorntime beteiligen sich während sie sich dort Filme und Serien anschauen auch am Filesharing. Vielen Nutzern ist das nicht bewusst. Allerding schützt die Unwissenheit sie hierbei nicht vor der Haftung. Wer solche Portale nutzt ohne sich über die technische Funktionsweise und die rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein, handelt möglicherweise dennoch fahrlässig. Außerhalb von Deutschland ist die Nutzung von popcorntime noch viel weiter verbreitet und wird dort rechtlich kaum verfolgt. Relativ oft nutzen daher ausländische Besucher über eigens mitgebrachte Smartphones, Tablets oder Laptops popcorntime in Deutschland, wenn sie z.B. bei Ihren Freunden oder Verwandten hier über das WLAN deren Anschluss nutzen. Die Abmahnung erhält dann einige Wochen später der deutsche Anschlussinhaber.
Streaming bedeutet im Grunde, dass gerade keine dauerhafte Speicherung der Inhalte vorgenommen werden kann. Mithilfe einfacher Softwarekomponenten (Downloadhelper, etc.) lassen sich aber dennoch die Inhalte von beispielsweise youtube-Videos ohne großen Aufwand dauerhaft speichern. Dies ist rechtlich nicht unproblematisch, wenn man die Nutzung dieser Komponenten als „Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen“ einordnet. Für bestimmte Programme wurde dies durch Gerichte bereits so entschieden. Das Vorgehen der Rechteinhaber richtet sich hier (bislang) aber offenbar nur gegen die Anbieter der Software, nicht gegen Personen, die solche Software nur benutzen – wohl auch weil diese kaum ermittelt werden können.
Es ist für die Durchführung von Filesharing-Aktivitäten über einen Computer theoretisch nicht erforderlich, dass jemand zu Hause ist oder gar vor dem Rechner sitzt. Wenn der Rechner dauerhaft online und die entsprechende Software aktiv ist, kann auch in der Abwesenheit auf die in das Netzwerk eingestellten Inhalte zugegriffen werden. Wenn der Computer (und evtl. zudem das WLAN) jedoch abgeschaltet war, scheidet eine Täterschaft für diesen Zeitraum wohl aus.
Diese Fälle sind gar nicht selten. Wenn Sie also sicher sind, dass nicht Sie selbst und auch sonst niemand aus Ihrem Haushalt Tauschbörsen nutzt, sollten Sie überprüfen, ob Ihr WLAN ausreichend verschlüsselt ist. Die derzeit als sicher geltende Verschlüsselungsmethode ist WPA2.
Sie sollten das standardmäßig vom Hersteller vorgegebene Passwort durch ein sicheres individuelles Passwort ersetzen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof kürzlich bestätigt, dass auch vom Provider vorgegebene Passwörter ausreichen, wenn diese für jeden Router individuell vergeben werden (was in den letzten Jahren die Regel war).
Der Bundesgerichtshof hat zwar grundsätzlich entschieden, dass ein Anschlussinhaber, der nicht die zur Zeit des Erwerbes übliche Verschlüsselungstechnik einsetzt, zumindest auf Unterlassung und damit auch auf Erstattung der Anwaltskosten für eine urheberrechtliche Abmahnung haftet. Setzt er aber die übliche Verschlüsselungstechnik ein, haftet er nicht. Auch wer also z.B. ein vom Provider vorgegebenes individuelles Passwort übernommen hat, haftet dann nicht für ein gehacktes WLAN.
Dieser Nachweis wird im Zweifelsfall sehr schwer zu führen sein. Die Abmahnkanzleien und auch die Gerichte geben sich kaum damit zufrieden, dass der Abgemahnte einfach behauptet, sein (korrekt gesichertes) WLAN sei gehackt worden. Dieser Vortrag wird zumeist als bloße Schutzbehauptung zurückgewiesen. Andererseits lässt sich in den Fällen, in denen es tatsächlich so war, leider in aller Regel auch kein stichfester Beweis hierfür liefern. Es hilft dem Abgemahnten möglicherweise, wenn er einen Router benutzt hat, bei dem es zur Zeit der Rechtsverletzung nachweisbar Schutzlücken oder Sicherheitsdefizite gab oder andere Indizien auch für ein gehacktes WLAN sprechen (z.B. Sicherheitswarnungen des Providers etc.).
Nein, denn die Haftung des Anschlussinhabers setzt nicht an der Strafmündigkeit des Täters an. Lässt der Anschlussinhaber zu, dass strafunmündige Personen ungehindert seinen Internetanschluss nutzen, spricht einiges gerade für die Verletzung von Prüfungspflichten.
In den meisten Fällen nicht. In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Eltern dann nicht für Filesharing ihrer Kinder haften müssen, wenn sie gegenüber den Kindern klare Verbote hinsichtlich der Nutzung von Internettauschbörsen ausgesprochen haben. Es kommt aber auch auf die jeweilige Situation, die Einsichtsfähigkeit des Kindes und weitere Faktoren an. Ein Problem kann sein, dass die Eltern in einem Gerichtsverfahren beweisen müssen, dass sie (Jahre zuvor) entsprechende Belehrungen und Verbote ausgesprochen haben.
Ja, das ist denkbar. Auch Minderjährige können zivilrechtlich für Schäden in Haftung genommen werden, wenn sie trotz Belehrung und entgegen ausdrücklicher Verbote Rechtsverletzungen dieser Art im Internet begehen.
Nein. Der Bundesgerichtshof hat im sog. BearShare-Urteil zunächst festgestellt, das keine Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing-Aktivitäten, die von anderen volljährigen Familienmitgliedern begangen wurden, besteht. Anders kann dies sein, wenn Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr vorlagen, also es z.B. bereits andere Abmahnungen wegen ähnlicher Vorfälle gab. Auch hat der Bundesgerichtshof inzwischen bestätigt, dass für volljährige Nichtfamilienmitglieder (z.B. Mitbewohner, Gäste, Besucher), keine Haftung des Anschlussinhabers besteht, der diesen Zugang zu seinem privaten WLAN gewährt hat. Volljährige sind für ihre Handlungen auch im Internet alleine und selbst verantwortlich. Es bedarf hier (anders als bei Minderjährigen) auch keiner vorheriger Belehrungen und Verbote.
Hierzu gibt es leider noch keine abschließende höchstrichterliche Klärung. Die bisher hierzu ergangenen Urteile bestätigen jedoch, dass zumeist keine Haftung für Filesharing von Mitarbeitern besteht, insbesondere wenn hiermit nicht gerechnet werden konnte und außerdem (in Dienstanweisungen, Arbeitsverträgen, etc.) ausdrücklich die illegale Tauschbörsennutzung über den betrieblichen Anschluss untersagt war.
Auch dies ist entgegen vieler Medienberichte bislang noch immer etwas unklar. Der Gesetzgeber wollte mit dem Ziel der Schaffung mehr öffentlicher Hotspots die sog. Störerhaftung in diesem Bereich abschaffen. Die gesetzliche Regelung ist aber leider so unklar, dass immer noch damit gerechnet werden muss, dass Gastronomen oder Hoteliers für Abmahnkosten haften müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie das WLAN komplett unverschlüsselt anbieten, ohne Nutzerkonten und Passwörter anzulegen. Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich für weitere Verwirrung gesorgt. Er hat entschieden, dass die Betreiber gewerblicher Hotspots zwar nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer haften, allerdings dennoch verpflichtet werden können, künftig Nutzerkonten anzulegen und Passwörter zu vergeben. Wer also demnach ein komplett offenes WLAN für Gäste anbietet, muss weiterhin damit rechnen, abgemahnt zu werden.
Die Abmahnung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit. Straferechtliche Konsequenzen sind damit in aller Regel nicht verbunden. Eine echte strafrechtliche Relevanz der Urheberrechtsverletzung wird nur bei einigem Umfang vorliegen.
Zunächst wird verlangt, dass die angebliche Verletzungshandlung unterlassen wird. Jedoch geht die Rechtsprechung in Fällen, in denen eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, stets davon aus, dass erneute Urheberrechtsverletzungen ähnlicher Art erfolgen könnten, also eine Wiederholungsgefahr besteht. Es genügt daher nicht, dass ein Rechtsverletzer einfach die Verletzungshandlung einstellt. Auch die einfache Absichtserklärung, die Verletzung nicht zu wiederholen, reicht für sich gesehen nicht aus. Die Wiederholungsgefahr kann in Fällen, in denen eine Rechtsverletzung bereits stattgefunden hatte, nur beseitigt werden, indem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Das heißt, der Abgemahnte muss sich gegenüber dem Rechteinhaber verpflichten, künftig keine solchen Rechtsverletzungen zu begehen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprechen.
Nein! Den Abmahnungen ist stets eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Es empfiehlt sich jedoch in den meisten Fällen nicht, diese unverändert einfach zu unterschreiben. Zum einen sind oftmals die vorgesehenen Vertragsstrafen recht hoch. Zudem sind die Erklärungen meistens in Form eines Schuldeingeständnisses gefasst, mit dem zugleich die Erstattungspflicht für Anwaltskosten und Schadensersatz anerkannt wird.
Aufgrund einer Gesetzesänderung, die im Oktober 2013 in Kraft getreten ist, sind die formellen Voraussetzungen der Unterlassungserklärung jetzt genauer festgelegt worden. Insbesondere dürfen nicht mehr – wie in der Vergangenheit häufig geschehen – vorgefertigte Erklärungen versendet werden, die Unterlassungsverpflichtungen für Werke enthalten, die überhaupt nicht Gegenstand der Abmahnung sind. Gerade die Musikindustrie hatte bislang in manchen Fällen aufgrund von Abmahnungen wegen einzelner Lieder oder Musikalben die Abgabe von Unterlassungserklärungen weit über die konkrete Verletzung hinaus verlangt, beispielsweise für das gesamte Repertoire einer bestimmten Plattenfirma. Dies ist nicht mehr zulässig.
In Fällen, in denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Dateien tatsächlich über den konkreten Anschluss angeboten wurden, empfiehlt es sich in der Regel eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Denn ohne Abgabe einer solchen Erklärung droht die Gefahr, dass der Abmahner eine einstweilige Verfügung erwirkt oder auf Unterlassung klagt und damit versucht, den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Wird eine solche einstweilige Verfügung erlassen oder stellt sich eine Unterlassungsklage als berechtigt heraus, können dem Abgemahnten dadurch hohe Anwalts- und Gerichtskosten entstehen.
Die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder teuren Unterlassungsklage kann durch Abgabe der Unterlassungserklärung gebannt werden. Wird keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, besteht möglicherweise der Unterlassungsanspruch des Abmahners weiter. Problem hierbei ist, dass viele Gerichte gerade diesem Unterlassungsanspruch einen hohen Streitwert beimessen. Wenn also um diesen Unterlassungsanspruch ein gerichtliches Verfahren geführt werden muss und für den Abgemahnten evtl. verloren geht, wird er mit hohen Gerichts- und Anwaltskosten aus diesem Verfahren belastet. Beträge von EUR 5.000,00 und mehr sind hier schnell erreicht. Hat er hingegen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, kann seitens der Abmahner nur noch auf Zahlung der Abmahngebühren und eines eventuellen Schadensersatzanspruches geklagt werden. Der Streitwert bewegt sich dann nur noch bei einem Bruchteil der Streitwerte, die für den Unterlassungsanspruch angenommen werden. Das eventuelle Unterliegen in einem solchen Verfahren wäre für den Abgemahnten also weit weniger gravierend.
Die modifizierte Unterlassungserklärung muss so formuliert sein, dass sie zum einen ausreichend weit gefasst ist, um die Wiederholungsgefahr für die konkrete Rechtsverletzung zu beseitigen. Zum anderen sollte sie für den Abgemahnten möglichst wenig haftungsriskant sein. Zudem sollte nur eine unbezifferte Vertragsstrafe enthalten sein, die der Verletzte im Verletzungsfall nach billigem Ermessen festsetzen darf, die aber im Streitfall von einem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Durch die Anpassung der Erklärung auf den jeweiligen Fall und entsprechende Formulierungen kann auch die Gefahr weiterer Abmahnungen verringert werden. Eine modifizierte Unterlassungserklärung sollte nur von einem auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt jeweils auf den passenden Fall bezogen erstellt und abgegeben werden.
Die Erklärung kann und sollte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, abgegeben werden. Dies schränkt ihre Wirksamkeit nicht ein. Der Erklärende kann sich also auch weiterhin darauf berufen, eigentlich keine Rechtsverletzung begangen zu haben.
Tatsächlich ist manchmal zu beobachten, dass es bei einer einzelnen Abmahnung nicht bleibt. Dass es aber hierauf einen Einfluss hat, ob auf die erste Abmahnung reagiert wurde oder nicht, konnten wir nicht feststellen. Klar ist, dass nur solche Verstöße rechtmäßig abgemahnt werden können, die tatsächlich stattgefunden und ermittelt wurden. Mehrfache Abmahnungen sind dann wohl eher darauf zurück zu führen, dass mehrfach Werke getauscht wurden, die unabhängig voneinander überwacht und ermittelt wurden.
Das ist technisch bereits nicht möglich. Es können von außen nachträglich keine bereits abgeschlossenen Vorgänge rekonstruiert werden. Auch ist nach Ablauf von sieben Tagen i.d.R. keine Providerauskunft mehr möglich. Es können also nur Vorgänge abgemahnt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Tat ermittelt wurden und für die der Provider kurz danach seine Auskunft erteilt hat. Jedoch können solche bereits ermittelten Vorgänge teilweise auch erst erhebliche Zeit später abgemahnt werden.
Zwar können rückwirkend von außen keine abgeschlossenen Vorgänge mehr ermittelt werden. Aber natürlich ist es denkbar, dass Vorgänge bereits ermittelt wurden und Auskunft erteilt wurde, aber die abmahnende Kanzlei erst Monate später die Abmahnung versendet. Eine Dringlichkeit besteht dann zwar nicht mehr. Dennoch macht alleine dies die Abmahnung nicht unberechtigt. In der Regel werden aber ermittelte Verstöße innerhalb etwa von spätestens einem halben Jahr danach abgemahnt.
Sicher verhindern lässt sich dies nicht. Einziges Gegenmittel gegen eine eventuell drohende Abmahnung ist die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung.
Man kann von sich aus gegenüber einem Rechteinhaber erklären, dass man ein bestimmtes Werk oder mehrere Werke nicht öffentlich zugänglich machen wird. Für den Fall der Zuwiderhandlung muss eine Vertragsstrafe versprochen werden, um die Erklärung im Rechtssinne wirksam zu machen. Falls genau für dieses Werk tatsächlich auch eine Rechtsverletzung ermittelt wurde und erst nach der freiwillig abgegeben Unterlassungserklärung dann dennoch eine Abmahnung für dieses Werk erfolgt, kann diese Abmahnung als unberechtigt zurück gewiesen werden. Es kann dann auf die bereits abgegebene Erklärung verwiesen werden. Die Abmahnung war dann nicht erforderlich, da die vorbeugende Unterlassungserklärung eine eventuelle Wiederholungsgefahr bereits beseitigt hat. Für diese (unberechtigte) Abmahnung müssen dann keine Abmahnkosten ersetzt werden.
Auch die vorbeugende Unterlassungserklärung kann und sollte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden. Es lassen sich dann aus der Erklärung alleine keine Rückschlüsse darauf ableiten, ob der Erklärende tatsächlich eine Rechtsverletzung begangen hat.
Tatsächlich zieht man mit dieser Erklärung eine Aufmerksamkeit auf sich, die man ansonsten möglicherweise nicht bekommen hätte. Uns sind aber bislang keine Fälle bekannt, in denen sich dies nachteilig für den Erklärenden ausgewirkt hätte. Entweder der Rechteinhaber hatte den Rechtsverstoß ohnehin ermittelt und hätte ihn zeitnah abgemahnt. Dann hat sich die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung gelohnt, weil die dann eventuell folgende Abmahnung bereits unterbleibt oder aber jedenfalls wegen bereits beseitigter Wiederholungsgefahr zurück gewiesen werden kann. Oder es liegen dort ohnehin keinerlei Erkenntnisse über eine angebliche Rechtsverletzung vor. Dann kann alleine aus einer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegebenen Erklärung auch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Erklärende tatsächlich eine Rechtsverletzung begangen hat.
In jeder Abmahnung wird vom Abgemahnten die Zahlung bestimmter Geldbeträge verlangt. Hierbei werden jeweils dem Grunde nach zwei Zahlungsforderungen geltend gemacht, die auch einzeln aufgeführt sein müssen. Dies sind zum einen Anwaltsgebühren für die Abmahnung und zum anderen Schadensersatz wegen entgangener Lizenzgebühren der betroffenen Rechteinhaber.
Ja. Seit einer Gesetzesänderung, die seit Oktober 2013 in Kraft ist, muss eine Abmahnung konkret aufschlüsseln, welche Beträge für die anwaltlichen Abmahnkosten und andere Aufwendungen und welcher Betrag als Schadensersatz für den verletzten Rechteinhaber verlangt wird. Eine Abmahnung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist bereits formell unwirksam.
Der Ersatz der Anwaltskosten ist geschuldet, wenn die Abmahnung berechtigt war, wenn also tatsächlich gegenüber dem Abgemahnten ein Unterlassungsanspruch bestand.
Entscheidend für die Höhe dieser Gebühren ist der anzusetzende Streitwert. Der Streitwert ist nicht zu verwechseln mit dem tatsächlich geschuldeten Betrag. Auf der Basis des Streitwertes berechnen sich aber die Anwaltskosten für eine Abmahnung.
Seit 08.10.2013 ist ein Gesetz in Kraft, das die Streitwerte für solche Abmahnungen auf EUR 1.000,00 begrenzt. Zuvor war es so, dass die abmahnenden Kanzleien häufig für jedes Werk einen Streitwert in Höhe von ca. EUR 10.000,00 zugrunde legten, teilweise auch noch höhere Beträge. Dies führte dazu, dass alleine die Anwaltskosten für solche Abmahnungen sich oftmals auf mind. EUR 600,00 und mehr beliefen.
Für Abmahnungen, denen aufgrund des neuen Gesetzes nur noch der reduzierte Streitwert zugrunde gelegt wird, entstehen nur noch Anwaltskosten in Höhe von knapp EUR 150,00. Der genaue Betrag hängt noch vom Faktor der zugrunde gelegten Gebühr ab. Auch kann sich der Streitwert wiederum erhöhen, wenn (wie eigentlich immer) mit der Abmahnung auch Schadensersatzansprüche und Ersatzansprüche für Ermittlungsaufwendungen geltend gemacht werden. Viele Detailfragen zur korrekten Berechnung der Abmahnkosten auf Basis des neuen Gesetzes sind noch umstritten. Festhalten lässt sich aber, dass die Berechnung der Anwaltskosten für eine solche Abmahnung kaum die Schwelle von ca. EUR 250,00 übersteigen darf.
Nach der Intention des Gesetzes soll die Begrenzung des Streitwertes vor allem Privatpersonen zu Gute kommen, die mit der Kostenbelastung solcher Abmahnungen bislang oftmals überfordert waren. Voraussetzung für die Reduzierung ist daher, dass der Empfänger der Abmahnung die Rechtsverletzung nicht für gewerbliche Zwecke oder eine selbständige berufliche Tätigkeit begangen hat und auch nicht vorbelastet ist, weil er Urheberrechte dieses Rechteinhabers bereits zuvor verletzt hat. Auf den typischen Regelfall einer Filesharing-Abmahnung trifft diese Voraussetzung zu.
Leider ja. In Fällen, in denen es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles „unbillig“ ist findet keine Reduzierung des Streitwertes statt und es bleibt dann bei den bisherigen relativ hohen Streitwerten von beispielsweise EUR 10.00,00 pro Werk. Welche Fälle aber genau „unbillig“ sein sollen, ist noch weitgehend unklar. Teilweise argumentieren die Abmahnkanzleien bereits standardmäßig in ihren Abmahnungen, dass ein „unbilliger“ Fall quasi immer vorliegt, wenn geschützte Werke in Internet-Tauschbörsen angeboten werden, insbesondere aber wenn es sich um wertvolle Werke (beispielsweise Kino-Blockbuster, hochplatzierte Charts-Musikalben usw.) handelt. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diese Fälle bewerten. Viel spricht aber wohl dafür, dass die Gerichte – anders als die Abmahnkanzleien – die Streitwertreduzierungen oftmals zur Anwendung bringen werden.
Für „Altfälle“, also Abmahnungen die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 08.10.2013 erfolgten, für die aber bislang die Abgemahnten keine Zahlungen geleistet haben, stellt sich die Frage, ob die Streitwertreduzierung auch rückwirkend Anwendung findet. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn jetzt noch solche Altfälle vor Gericht gebracht werden. Aller Voraussicht nach kann keine direkte Rückwirkung des neuen Gesetzes erfolgen. Allerdings können die Gerichte die Intention des Gesetzgebers, Verbraucher vor ominösen und oftmals überhöhten Abmahnkosten besser zu schützen, durchaus im Rahmen ihrer Ermessensausübung beachten. Denn die Höhe der angesetzten Streitwerte konnten schon immer die Gerichte selbständig prüfen und gegebenenfalls korrigieren. Dieses Ermessen steht ihnen auch für Altfälle zu.
Anwaltskosten für die Abmahnungen können für jeden einzelnen Fall entstehen und berechnen sich dann in jedem Fall ganz normal nach dem Streitwert. Dass parallel in gleich gelagerten Fällen identische Schreiben erstellt werden, spricht zunächst nicht gegen die Entstehung der Gebühr in jedem Einzelfall. Der Forderung kann zwar entgegen gehalten werden, dass tatsächlich überhaupt kein solcher Gebührenaufwand vorliegt und abgerechnet wird. Bislang reagieren die Gerichte allerdings sehr zögerlich auf diese Einwendungen von Abgemahnten.
Seit 01.09.2008 bis 08.10.2013 war eine Regelung in Kraft, die den Ersatz der Anwaltskosten für urheberrechtliche Abmahnung in bestimmten Fällen auf EUR 100,00 begrenzte. Allerdings galt die Regelung nur für einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass die typische Rechtsverletzung über eine Tauschbörse nicht nur unerheblich ist. Die EUR 100,00-Deckelung findet daher auf Filesharing-Abmahnungen auch aus der Zeit zwischen 01.09.2008 und 08.10.2013 keine Anwendung.
Die Rechteinhaber argumentieren, dass ihnen durch die unentgeltliche Zugänglichmachung ihrer Werke über die Tauschbörsen hohe Schäden entstehen. Sie berechnen den angeblichen Schadensersatzanspruch dann in der Regel auf Grundlage der Lizenzanalogie und legen dabei zugrunde, welche Lizenzgebühr angeblich dafür geschuldet sein soll, dass es dem Verletzer erlaubt sei, das Werk einer unbeschränkten Vielzahl von Tauschbörsennutzern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Hierbei wird allerdings übersehen, dass in der Praxis die Lizenzgebühren für die Verbreitung von Werken im Internet in der Regel pro getätigtem Download berechnet werden. Ob überhaupt und falls ja wie viele Downloads tatsächlich getätigt wurden, können die Rechteinhaber jedoch kaum ermitteln oder nachweisen.
Häufig wird seitens der Abmahnkanzleien versucht, mit den Abmahnungen pauschale Schadensersatzbeträge mit durchzusetzen. Diese schwanken in der Höhe sehr stark. Für einen Film werden oftmals EUR 600,00 verlangt, für ein Musikstück EUR 200,00. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass EUR 200,00 für ein Musikstück angemessen sei, jedenfalls wenn insgesamt in einem Klageverfahren nur für 15 Stücke Schadensersatz gefordert wurde (insgesamt also EUR 3.000,00).
Es wird stets mit der Geltendmachung höherer Forderungen im Klageverfahren gedroht. Die Pauschalbeträge in den Abmahnschreiben sind auch tatsächlich nur Vergleichsangebote. Allerdings ist zu beobachten, dass in den (insgesamt immer noch wenigen) Klageverfahren oftmals auch kaum höhere Beträge geltend gemacht und durchgesetzt werden können, als ursprünglich mit der Abmahnung gefordert.
Ansprüche auf Schadensersatz bestehen grundsätzlich nur bei Verschulden. Es haftet also nur der Täter selbst oder in bestimmten Konstellationen die Eltern wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Bei dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten sieht dies allerdings anders aus. Dieser Anspruch kann dem Rechteinhaber grundsätzlich nicht nur gegen den Täter selbst sondern auch gegen einen Störer und somit oftmals gegen den Anschlussinhaber zustehen.
Die Rechteinhaber könnten im Falle der Zahlungsverweigerung ihre Forderung gerichtlich einklagen. Dann – und erst dann – muss ein Gericht bewerten, ob die geltend gemachten Forderungen überhaupt und in der jeweilige Höhe berechtigt sind.
Der einzige Weg, ein Gerichtsverfahren mit Sicherheit zu vermeiden, ist, mit der Abmahnkanzlei einen außergerichtlichen Vergleich zu schließen. Hierfür wird es zumeist erforderlich sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sich auf die Zahlung eines Vergleichsbetrags zu einigen. Oftmals sind Nachlässe, Zahlungserleichterungen oder Ratenzahlungen möglich. Wer keinen Vergleich schließen möchte – wofür gute Gründe sprechen, weil die Sachlage oft unklar und die Fragen der Haftung streitig sind – kann natürlich die Zahlung verweigern, muss sich aber dann dennoch darüber im Klaren sein, dass ein Risiko besteht, auf Zahlung verklagt zu werden.
Ein wirksamer Vergleich setzt konkret voraus, dass beide Seiten zustimmen. Wenn seitens der Abmahnkanzlei also kein niedrigerer Vergleichsbetrag ausdrücklich akzeptiert wird, um die Angelegenheit zu erledigen, kann leider keine Erledigung herbeigeführt werden. Es besteht dann natürlich trotzdem die Möglichkeit, wiederum überhaupt nichts zu bezahlen – verbunden dann aber mit dem unvermeidbaren Klagerisiko.
Man kann dies natürlich tun und einfach nur den Betrag bezahlen, denn man gerade noch für angemessen hält. Allerdings gibt dies dann auch keine Sicherheit, ein gerichtliches Verfahren vermieden zu haben. Denn hierdurch kommt kein wirksamer Vergleich zustande. Der Abmahner kann sich weiterhin auf die Position stellen, eigentlich Anspruch auf eine höhere Zahlung zu haben und könnte dann den offenen Restbetrag einklagen.
Nein. Hierdurch kommt kein wirksamer Vergleich zustande. Das Risiko, noch auf die Restzahlung verklagt zu werden, bleibt dann weiterhin bestehen.
Vorsicht! „Erledigt“ ist bei diesen Fällen oftmals noch überhaupt nichts. Nur weil innerhalb von ein paar Monaten oder sogar Jahren keine weitere Reaktion der Abmahner erfolgt, heißt das leider noch nicht, dass sich der Fall erledigt hat. Oftmals werden erst erhebliche Zeit später die Fälle weiter bearbeitet, Zahlungen weiter eingefordert oder auch nach einigen Jahren noch gerichtlich geltend gemacht.
Die Abmahnkanzleien könnten noch Zahlungsklage erheben, solange die Ansprüche nicht verjährt sind. Folglich bedeutet es noch keine Entwarnung, wenn längere Zeit vergeht, ohne dass eine Klage erhoben wird oder überhaupt eine Reaktion der Abmahnkanzlei erfolgt.
Verjährung der Abmahnkostenersatzansprüche tritt nach drei Jahren ein. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres in dem der Rechteinhaber Kenntnis von der Rechtsverletzung und der Person des Anschlussinhabers erlangt hat. Dies muss nicht zwingend bereits das Jahr sein, in dem die Rechtsverletzung ermittelt wurde. Möglicherweise wurde erst später Auskunft über den Anschlussinhaber erteilt.
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Filesharing-Fällen erst nach 10 Jahren verjährt.
Das Risiko eines Prozesses, in dem es nicht mehr um die Unterlassungsansprüche an sich und somit nicht mehr um exorbitant hohe Streitwerte geht (wenn also ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde), ist einigermaßen überschaubar. In den Standardfällen – Abmahnung wegen eines Films, einzelner Musikstücke oder eines Computerspiels – droht also die Klage auf Zahlung von etwa EUR 1.000,00. Falls der Prozess verloren geht, müsste der Betrag bezahlt werden. Hinzu kämen noch etwa Gerichts- und Anwaltsgebühren aus diesem Verfahren. Diese betragen bei einer Niederlage in 1. Instanz etwa weitere EUR 700,00, in 2. Instanz nochmals etwa weitere EUR 800,00.
Im Falle einer Klageerhebung müsste zunächst vollumfänglich bewiesen werden, dass die Abmahnung berechtigt war, also dass tatsächlich über diesen Anschluss das genannte Werk online angeboten wurde. Hier gibt es zahlreiche Angriffspunkte. Zunächst muss die Ermittlung und die Zuordnung der gesicherten IP-Adresse zu dem Anschluss zu diesem Zeitpunkt korrekt erfolgt sein. Es sind Fälle bekannt, in denen die Ermittlung oder die Zuordnung fehlerhaft war. Des Weiteren müsste bewiesen werden, dass es sich bei der gelisteten Datei tatsächlich um das genannte Werk handelte und dieses auch tatsächlich zum Download angeboten wurde. Zu diesem Zweck tätigen die Abmahner bzw. deren Überwachungsunternehmen ihren Angaben zufolge Testdownloads. Letztlich muss die Rechteinhaberschaft bezüglich des jeweiligen Werkes nachgewiesen werden.
Zunächst einmal muss der Abmahnte wahrheitsgemäß angeben, ob er selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Räumt er den Vorgang ein, wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit das Klageverfahren verlieren. Alleine die Angabe, nicht gewusst zu haben, dass die Nutzung illegal ist (z.B. bei Portalen wie popcorntime) wird ihm kaum weiterhelfen. War es der Anschlussinhaber nicht selbst, genügt aber das bloße Bestreiten zu seiner Verteidigung auch nicht. Denn die Rechtsprechung verlangt, dass der Anschlussinhaber dann Angaben dazu macht, wer stattdessen die Rechtsverletzung begangen haben könnte (sog. Sekundäre Darlegungslast).
Der Anschlussinhaber muss zwar nicht den wahren Täter ermitteln und konkret benennen. Er muss aber Angaben dazu machen, wer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auf seinen Anschluss zugreifen und für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sein konnte. Dies führt gerade in Konstellationen, in denen der Anschlussinhaber den Täter auch nicht belasten oder „verpfeifen“ möchte (insbesondere in Familien), zu Problemen. Denn es ist dann natürlich denkbar, dass die Abmahnkanzlei statt dem Anschlussinhaber den wahren Täter in Anspruch nimmt. Ansprüche können hierbei auch gegen minderjährige Täter bestehen.
Ob überhaupt in jedem Einzelfall eine Klage erhoben wird, ist aufgrund der ungeheuren Vielzahl der Abmahnungen dieser Art bereits zweifelhaft. Die Beobachtungen der letzten Jahre zeigen zwar, dass die Anzahl der Klagen zunimmt. Bevor tatsächlich eine Klage eingereicht wird, erfolgen aber zumeist noch zahlreiche außergerichtliche Mahnschreiben, Fristsetzungen und Klagedrohungen.
Klageverfahren gegen Verbraucher wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet müssen am Gerichtsstand des Beklagten geführt werden. Das Verfahren findet also in der Nähe des Wohnortes des Abgemahnten statt.
Oft werden Betroffene, die eine Zahlung verweigern, nach einiger Zeit mit Schreiben von Inkassobüros weiterhin zu Zahlungen aufgefordert. Dies bedeutet, dass der Rechteinhaber offenbar diese Inkassofirmen mit dem Einzug der Forderungen beauftragt hat. Inkassobüros sind aber keine staatlichen Einrichtungen oder Gerichte. Es bedeutet also keineswegs, dass die Forderungen deshalb geprüft wurden oder begründet sind.
Nein! Die Inkassofirmen drohen oft und gerne (und häufig zu Unrecht) mit der Meldung von Daten säumiger Schuldner an die SCHUFA. Eine solche Meldung darf aber tatsächlich nur erfolgen, wenn ein Schuldner eine unbestrittene Forderung nicht erfüllt. Die Forderungen aufgrund solcher Abmahnungen sind aber in der Regel nicht unbestritten sondern im Gegenteil gerade ausdrücklich bestritten. Um dies nochmals klarzustellen, sollte auch der Inkassofirma nochmals mitgeteilt werden, dass die Forderung bestritten ist. Eine SCHUFA-Meldung darf dann nicht erfolgen.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen haben als Voraussetzung, dass ein rechtswirksamer Titel gegen den Schuldner vorliegt. Einen solchen Vollstreckungstitel kann es erst geben, wenn der Schuldner in einem Gerichtsverfahren unterlegen ist oder sich gegen gerichtliche Verfügungen überhaupt nicht zur Wehr gesetzt hat.
Mahnschreiben von Anwälten oder Schreiben von Inkassobüros sind keine Mahnbescheide. Ein Mahnbescheid ist eine Vorstufe zu einem vollständigen gerichtlichen Verfahren. Dieser wird von einem Gericht erlassen und formell zugestellt (in der Regel durch Briefeinwurf mit Zustellungsvermerk). Auch der Mahnbescheid bedeutet aber noch nicht, dass ein Gericht den Anspruch geprüft hat. Der Empfänger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen. Erst dann muss der Anspruchsteller in ein normales Gerichtsverfahren übergehen und seine Anspruch ausführlich darlegen und begründen. Eine Prüfung der Berechtigung durch ein Gericht erfolgt erst dann. Versäumt es der Empfänger jedoch, fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzureichen, kann der Anspruchsteller einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirken und dann – ohne dass die Berechtigung der Ansprüche durch ein Gericht im Detail geprüft wurde – die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.
In der Regel sind Streitigkeiten aus dem Urheberrecht aufgrund der allgemeinen Rechtsschutzbedingungen vom Rechtsschutz ausgenommen. Eine Übernahme dieser Kosten erfolgt daher zumeist leider nicht. In manchen Fällen ist allerdings eine Erstattung der eigenen Beratungskosten auf Kulanzbasis möglich.
Dieser Eindruck kann natürlich entstehen. Zunächst ist zu beachten, dass es sich bei Filesharing-Abmahnungen nicht um sog. Abofallen handelt. Bei diesen Fällen wurden durch Internetnutzer auf irgendwelchen Webseiten Daten (Name und Anschrift) eingegeben, im Glauben einen kostenfreien Service zu nutzen. Danach kommen dann aber Rechnungen und Mahnungen. Solche Abofallen sind in der Regel betrügerisch.
Den Filesharing-Abmahnungen liegt aber eine völlig andere Konstellation zugrunde. Es werden hier keine Forderungen aus angeblichen Verträgen geltend gemacht sondern es wurde eine angebliche Rechtsverletzung festgestellt. Der Anschlussinhaber wurde durch eine Auskunft des Providers ermittelt.
Auch die Vielzahl der Abmahnungen und der automatisierte Ablauf begründen für sich gesehen noch nicht den Vorwurf der Abzocke oder des Rechtsmissbrauchs. Allerdings könnte die Abmahnung und insgesamt die Geltendmachung der Anwaltsgebühren für die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein, wenn Zweck der Abmahnungen gar nicht die Rechtsverfolgung an sich ist, sondern vor allem ein Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund steht. Hierfür spricht vieles.
Auch komplett gefälschte Abmahnungen sind inzwischen keine Seltenheit mehr. Immer wieder tauchen Trittbrettfahrer auf, die im Namen tatsächlich bestehender Abmahnkanzleien Fake-Abmahnungen versenden, meist per E-Mail. Auffällig bei diesen Abmahnungen sind insbesondere die geforderten Zahlungsmodalitäten (beispielsweise mit einer sog. paysafecard). Solche Fake-Abmahnungen sind schlichte Betrugsversuche.
Autor: Rechtsanwalt Mathias Straub
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Stand: Januar 2017
Weiterführende Informationen zu Abmahnungen und Unterlassungserklärungen finden Sie auch unter: www.unterlassungserklaerung.org