30.10.2024
BGH: Die urheberrechtliche Panoramafreiheit gilt nicht für Luftaufnahmen, die mit Drohnen erstellt werden (Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 67/23)
Wenn mittels einer Drohne Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen gefertigt werden, verletzt dies die an den Installationen bestehenden Urheberrechte. Solche Luftbildaufnahmen sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt.
Durch die Abbildung der als urheberrechtliche Werke geschützten Kunstinstallationen wird in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. Die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke. Diese sogenannte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Bei Drohnenaufnahmen aus der Luft handelt es sich aber nach Auffassung des BGH nicht um solche Aufnahmen. Begründet sein dürfte dies darin, dass die Perspektive einer Drohne (von hoch oben aus der Luft) eben nicht der allgemein wahrnehmbaren Perspektive im Straßen- oder Landschaftsbild entspricht.
Wer solche Aufnahmen ohne Zustimmung der Urheber der abgebildeten Werke verwertet, kann von den Urhebern auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2024
In Urheberrecht