21.03.2017
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife) hat sich erneut zur Haftung für Filesharing geäußert und hierbei insbesondere Eheleute und Familien weiter entlastet. Der Anschlussinhaber gab an, kein Filesharing betrieben zu haben. Seine Ehefrau konnte aber auf den Anschluss zugreifen und habe dies auch getan. Die Ehefrau stritt die Rechtsverletzung auch ab. Dennoch verneinte der BGH jede Haftung des Anschlussinhabers. Sein Vortrag war ausreichend, um sich selbst zu entlasten. Innerhalb der Familie gilt keine strenge Kontrollpflicht.
Zunächst räumte der BGH die von einigen Gerichten angenommene typischen Täterschaftsvermutung des Anschlussinhabers aus der Welt:
Allerdings betont der BGH:
Und die Reichweite dieser Darlegungslast war bislang äußerst umstritten. Manche Gerichte forderten, der Anschlussinhaber müsse „Ross und Reiter“ benennen, also dem Abmahner den Täter liefern. Dies hat der BGH aber schon früher als zu streng revidiert. Zuletzt forderten dennoch weiterhin Gerichte, der Anschlussinhaber müsse Nachforschungen anstellen, also z.B. den Computer der Ehefrau auf das Vorhandensein von Filesharing-Software untersuchen. Auch dies lehnte der BGH jetzt ab.
Erforderlich aber auch ausreichend ist es, grundsätzlich die Personen zu benennen, die Zugriff auf den Anschluss nehmen können. Zu den genauen Zeiten der angeblichen Rechtsverletzung muss nicht weiter konkret ausgeführt werden. Auch der Computer muss nicht untersucht werden:
Und weiter:
Begründet hat der BGH diese Entscheidung (auch) mit dem Verweis auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie:
Somit bleibt leider wiederum etwas fraglich, inwieweit sich diese Grundsätze auf den außerfamiliären Bereich (Partnerschaften, Wohngemeinschaften, etc.) übertragen lassen.
Ebenfalls leider weitgehend unberücksichtigt blieb bei der BGH-Entscheidung die Tatsache, dass der Anschlussinhaber sich auch auf eine bekannte Sicherheitslücke seines Routers berufen hatte. Das erstinstanzlich befasste Amtsgericht Braunschweig hatte die Klage schon hieran scheitern lassen und ging davon aus, bereits dieser (im konkreten Fall substantiierte) Vortrag reiche aus, um einer Haftung als Anschlussinhaber zu entgehen. Das Landgericht Braunschweig und der BGH hingegen machten die fehlende Haftung dann an der Möglichkeit der Begehung durch die Ehefrau (trotz deren Bestreitens) fest.
Das Urteil zeigt jedenfalls, dass mit der richtigen Verteidigungsstrategie sich Ansprüche wegen angeblichem Filesharing oft zurückweisen lassen.
Der Volltext der BGH-Entscheidung (BGH, Urteil vom 6. 10. 2016 – I ZR 154/15 – Afterlife) findet sich hier.
In Urheberrecht