Erneut: Bezeichnung als „Institut für …“ kann rechtswidrig sein

28.08.2024

Täuschung durch Bezeichnung als Institut - Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Klangvolle Bezeichnungen für das eigene privatwirtschaftliche Unternehmen sind verlockend, aber mit Vorsicht zu genießen. So kann die Bezeichnung als „Fachgeschäft“ (wenn keine Spezialisierung und echte Fachkunde vorliegt) oder „Manufaktur“ (wenn keine Handfertigung in hoher Qualitäten und mit langer Tradition im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten erfolgt) irreführend sein.

Ein Dauerbrenner ist auch die Bezeichnung „Institut“. Diese Bezeichnung ist zwar nicht per se irreführend. Allerdings darf kein Eindruck einer staatlichen Errichtung oder öffentlichen Aufsicht entstehen. Es kommt also darauf an, für was das Institut stehen soll. Entscheidend ist der Gesamtzusammenhang.

Das LG Dresden (Urteil vom 18.12.2023, Az.: 5 O 578/23) hatte erneut über einen solchen Fall zu entscheiden.

Nicht zur Täuschung geeignet und somit zulässige Begriffe seien „beispielsweise Beerdigungs-, Detektiv- oder Meinungsforschungsinstitut“. Etwas anderes sei aber anzunehmen, "wenn die Tätigkeitsangabe im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Institut“ den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung erweckt."

Bei einem „Institut für Innenarchitektur“ werde der Eindruck einer wissenschaftlichen Betätigung erweckt. Der Verkehr könne annehmen, "dass es sich um eine hochschulrechtliche Einrichtung handelt." Dies werde vorliegend noch „dadurch verstärkt, dass die Beklagte ihren Sitz in einer Universitätsstadt hat."

Fazit:

Wer sein Unternehmen als „Institut“ bezeichnen möchte, sollte sorgfältig prüfen, ob dadurch der Verkehr nicht in die Irre geführt wird. Sonst droht ein Wettbewerbsverstoß.

In Wettbewerbsrecht