EuGH: Copy & Paste bei Bildern im Internet nur mit Zustimmung der Urheber

13.08.2018

Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit einer Frage zu befassen, die für fast jeden Internetnutzer relevant sein kann: Dürfen Bilder (im konkreten Fall Fotos), die der Urheber seinerseits bereits ins Internet gestellt hat und die dort frei zugänglich und herunterladbar sind, einfach von dort kopiert und auf einer anderen Internetseite auch veröffentlicht werden?

Zwei Standpunkte können sich hier gegenüberstehen:

Einerseits sollte es dem Recht des Urhebers unterliegen, zu entscheiden, ob und auf welchen Webseiten seine Werke veröffentlicht werden. Nur weil ein Urheber Bilder zur Ansicht auf einer Internetseite öffentlich ausstellt, räumt er damit kein Nutzungsrecht für jedermann zur freien Verwendung im Internet ein.

Andererseits hatte der EuGH bereits entschieden, dass ein Urheber, der z.B. ein Video auf youtube hochgeladen hat, es durchaus dulden muss, wenn auch von Seiten Dritter auf diese Inhalte verlinkt und diese sogar mittels eines Frames in fremde Seiten eingebunden werden. Auch die Verlinkung durch Hyperlinks auf fremde Inhalte soll laut EuGH zulässig sein - jedenfalls sofern diese Inhalte nicht bereits an der verlinkten Stelle offensichtlich rechtswidrig ins Netz gestellt wurden und die Verlinkung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Sofern es um Framing und Hyperlinks geht, vertritt der EuGH also tatsächlich die Auffassung, dass alles, was der Urheber einmal selbst ins Netz gestellt hat, dann im Netz auf diesen technischen Wegen auch frei weiter verbreitet werden darf.

Doch was ist bei Bildern und Copy & Paste dann anders?

Der Begründung des EuGH zufolge stellt die Bereitstellung von Hyperlinks einen Vorgang dar, der zum guten Funktionieren des Internets beiträgt. Dies gelte für das Wiederverbreiten eines Bildes auf einer Webseite, das bereits auf einer anderen Webseite bereitgestellt worden sei, nicht in derselben Weise.

Die Entscheidung des EuGH überrascht im Ergebnis nicht. Es entspricht absolut gängiger Rechtsprechung in Deutschland, dass es der Befugnis des Urhebers überlassen bleibt, auf welchen Webseiten seine Werke veröffentlicht werden dürfen. Mit der rechtmäßigen Veröffentlichung auf (irgend) einer Internetseite verliert der Urheber diese Befugnis auch nicht grundsätzlich für das gesamte Internet.

Urteil in der Rechtssache C-161/17

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 07.08.2018

In Urheberrecht