EuGH: Doppelter Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung möglich

14.02.2017

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bestätigt, dass eine Regelung im polnischen Urheberreecht nicht gegen Europäisches Recht verstößt, der zufolge Urheber im Falle von Rechtsverletzungen das Doppelte der üblichen Lizenzgebühr als Schadensersatz verlangen können (EuGH, Urteil vom 25.01.2017, Rechtssache C‑367/15). Dies gilt, ohne dass der Urheber den tatsächlichen Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen dem seine Rechte verletzenden Ereignis und dem erlittenen Schaden nachweisen muss. Im Fall einer schuldhaften Verletzung kann auch das Dreifache der angemessenen Vergütung verlangt werden, die bei Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Werks zu entrichten gewesen wäre.

Für das deutsche Urheberrecht hat die Entscheidung zwar keine direkte Auswirkung, weil solche starren gesetzlichen Strafzuschläge im deutschen Urheberrechtsgesetz nicht vorgesehen sind.

Es gibt aber bereits jetzt im deutschen Urheberecht vor allem zwei Konstellationen, in denen auch doppelter Schadensersatz gewährt wird:

1. Der Kontroll-/Strafzuschlag der GEMA

Bei unterbliebener GEMA-Meldung für Musikwiedergaben kann der Veranstalter verpflichtet werden, 100%-Zuschlag an die GEMA als Kontroll-/Strafgebühr zu bezahlen. Argument ist hier, dass damit die Kotroll-Bemühungen der GEMA vergütet werden sollen und zudem der rechtswidrige Nutzer nicht schlichtweg im Fall des Erwischtwerdens lediglich dem rechtmäßigen Nutzer gleichgestellt sein soll.

2. Der 100%-Zuschlag bei unterbliebener Urhebernennung

Bei unterbliebener Angabe eines erforderlichen Urhebernachweises (häufigster Anwendungsfall sind Rechtsverletzungen an Bildern/Fotos im Internet, entweder durch sog. Bilderklau oder Missachtung von Copyright-Hinweisen für Bilder von Bildagenturen) kann der Urheber ebenfalls einen Zuschlag zum normalen Schadensersatz verlangen. Argument ist die entgangene Werbewirkung für den Urheber. Oftmals wird auch dieser Zuschlag mit 100% bemessen.

Abgesehen von diesen Fällen orientiert sich die Gesetzgebung und Rechtsprechung in Deutschland bisher aber (noch) daran, dass im Falle der Rechtsverletzung der Urheber nicht schlechter aber eben auch nicht besser stehen soll, als wenn er eine Lizenz vergeben und vergütet bekommen hätte. Für pauschale Strafzuschläge ist dann kein Raum.

Mit der EuGH-Entscheidung im Rücken lässt sich jetzt aber für Urheber sicherlich besser argumentieren, dass Ihnen auch außerhalb der bereits bestehenden Ausnahmefälle (siehe oben) generell ein Schadensersatzanspruch mit weiteren Zuschlägen zusteht. 

Die Entscheidung des EuGH dürfte also durchaus auch die deutsche Rechtssprechung zum Schadensersatz im Urheberrecht mit beeinflußen.

Der Volltext der EuGH-Entscheidung ist hier abrufbar: www.curia.europa.eu

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