14.03.2018
Im TV-Magazin Panorama wurden, mit Quellenangabe, allerdings ungenehmigt, kurze Ausschnitte aus der Sendung Spiegel TV über die Ausschreitungen im Zusammenhang mit dem Hamburger G-20-Gipfel verwendet. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 07.09.2017, 308 O 287/17) sah diese Verwendung weder unter dem Gesichtspunkt der urheberrechtlichen Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) noch unter dem Aspekt der zulässigen Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) als gerechtfertigt an. Es liege eine Urheberrechtsverletzung vor.
Im Rahmen einer außergewöhnlich umfänglichen Abwägung kam das Landgericht hier zum Ergebnis, dass die grundsätzlich für ein zulässiges Zitat erforderliche Belegfunktion zwar gegeben war. Die gezeigten Szenen wurden im Rahmen der Panorama-Sendung entsprechend kommentiert und mit eigenen Ausführungen zu den gezeigten Situationen ergänzt.
Allerdings müsse zudem geprüft werden, ob die streitgegenständliche Nutzung auf Grund der konkreten Umstände „durch den besonderen Zweck“ i.S.v. § 51 S. 1 UrhG gerechtfertigt sei. Hierfür sei auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen und diese im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Parteien zu berücksichtigen. Im Ergebnis gewichtete das Landgericht Hamburg die Interessen von Spiegel TV an der exklusiven Verwertung des eigens erstellten Bildmaterials höher als die Interessen von Panorama an einer Benutzung dieses Fremdmaterials für die Berichterstattung. Mit ausschlaggebend hierfür war, dass Panorama auch auf anderes eigenes (wenngleich qualitativ schlechteres) Bildmaterial von den Vorgängen hätte zurückgreifen können.
Auch die Schranke des § 50 findet nach Auffassung des Landgerichts Hamburg keine Anwendung. Denn das übernommene Bildmaterial aus dem Bericht von Spiegel TV ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung ist, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist. Nicht von § 50 UrhG privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst zum Gegenstand hat. Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten.
Im Ergebnis verurteilte das Landgericht Hamburg Panorama daher zur Unterlassung der Nutzung dieses Bildmaterials.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, welch strenge Voraussetzungen für das Vorliegen urheberrechtlicher Schranken wie beispielsweise der Zitierfreiheit und der Berichterstattung über Tagesereignisse gelten.
Volltext der Entscheidung: www.landesrecht-hamburg.de
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