LG München zur Schutzfähigkeit einer Wortfolge

27.03.2018

Das Landgericht München (Urteil vom 12.12.2017, Az.: 33 O 15792/16) hatte sich einmal mehr mit der Frage der urheberechtlichen Schutzfähigkeit kurzer alltäglicher Wortfolgen zu befassen. Für das typische Rekommandieren durch Lautsprecher-Durchsagen eines Fahrgeschäfts auf dem Rummelplatz wurde die Schutzfähigkeit verneint. Eine Hip-Hop-Band hatte die Durchsage (ungenehmigt) offenbar auf dem Oktoberfest mitgeschnitten und dann als Sample in ein eigenes Lied übernommen und verwertet.

Die Sprecherin scheiterte aber mit ihrer Klage hiergegen. Ihr steht weder ein Urheberrecht noch ein Leistungsschutzrecht an ihrer Sprachdarbietung zu.

Die Wortfolge „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“ stellt mangels Schöpfungshöhe kein geschütztes Werk iSd § 2 UrhG dar. Auch Leistungsschutzrechte bestehen nicht. Denn nicht jede Aufführung, jedes Singen oder Spielen ist eine Darbietung iSd § 73 UrhG, sondern Schutzgegenstand ist nur die künstlerische Interpretation eines Werkes. Dies lag hier nicht vor. 

Schließlich konnte sich die Klägerin auch nicht auf Persönlichkeitsrechte (vorliegend das Recht am eigenen gesprochenen Wort) berufen. Das Gericht gewichtete hier vielmehr das Interesse der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit höher. Die Klägerin, die ihre Darbietung immerhin selbst auf dem Jahrmarkt öffentlich vorgetragen hatte, müsse mit ihren persönlichen Interessen hiergegen zurücktreten.

Zum Volltext: LG München I, Endurteil v. 12.12.2017 – 33 O 15792/16

 

 

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