28.05.2019
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.02.2019, Az.: I ZR 6/17) stärkt die Interessen von Unternehmen, die sich aufgrund rechtmissbräuchlicher Abmahnungen zur Abgabe riskanter Unterlassungserklärungen haben hinreißen lassen.
Die Unterlassungserklärung kann demnach gekündigt werden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Abmahners kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen. Doch nicht nur für die Zukunft kann damit die Unterlassungserklärung beseitigt werden. Selbst für bereits begangene Verstöße müssen die Vertragsstrafen dann nicht bezahlt werden. Bei einem aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrag steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße, die der Schuldner vor der Kündigung des Vertrags begangen hat, der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.