29.06.2017
Bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen aufgrund von Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht oder Urheberrecht sollte im Interesse des Abgemahnten stets darauf geachtet werden, die Erklärung so eng wie möglich zu gestalten. Doch dies birgt auch rechtliche Risiken.
Zwar besteht keine Verpflichtung, den vertraglichen Unterlassungsanspruch auf ein in Zukunft möglicherweise rechtmäßiges Verhalten zu erstrecken. Aus diesem Grund wird in Unterlassungserklärungen oft die Formulierung mit aufgenommen, dass die Unterlassungserklärung "unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden, (eindeutigen) Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig" abgegeben wird.
Es ist aber umstritten, ob eine solche Unterlassungserklärung die erforderliche Ernsthaftigkeit erkennen lässt und somit wirksam ist.
Das OLG Frankfurt hat dies jetzt (Beschluss vom 18.01.2017 - AZ: 12 O 7/16) entgegen der Rechtsauffassung z.B. des OLG Hamburg bejaht und hierzu ausgeführt (Leitsatz):
"Eine ansonsten inhaltlich ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr auch dann, wenn sie unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens (als rechtmäßig) abgegeben worden ist."
Mit "höchstrichterlichen Rechtsprechung" sei ersichtlich die rechtskräftige Klärung durch den Bundesgerichtshof gemeint. Da die Formulierung in der Unterlassungserklärung im konkreten Fall auch nicht den etwas ungenauen Begriff einer "eindeutigen" Klärung beinhaltete, sei der Vorbehalt in der Unterlassungserklärung auf diese Weise unschädlich.
Fazit:
Dennoch empfiehlt sich bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen eine sehr sorgfältige Prüfung und Beachtung selbst kleinster Formulierungsdetails.