Wettbewerbsstreit um Käpt‘n Iglo - Es kann (nicht) nur einen geben!

17.02.2022

Fernab der Nordseeküste mussten die Gerichte in München klären, ob die Werbefigur des "Käpt’n Iglo" so einzigartig ist, dass Wettbewerber keine ähnlichen "Seebären" in der Werbung benutzen dürfen.

Im Wettbewerb stehen jeweils die Hersteller von Fischprodukten. Dabei bewirbt eines der Unternehmen seine Erzeugnisse seit Jahrzehnten mit der Werbefigur des „Käpt’n Iglo“ (blauer Anzug auf weißem Rollkragen/Shirt, blaue Schiffermütze, weiß-graubärtiger Mann mittleren Alters, maritimes Setting).

Grundsätzlich besteht für dieses Konzept auch ein Schutz, so das LG München (LG München I, Urteil vom 03.12.2020, Az.: 17 HK O 5744/20):

„Von wettbewerblicher Eigenart des Werbekonzeptes der Klagepartei ist wohl auszugehen und zwar weil insoweit ein kontinuierliches Werbekonzept des Käpt’n Iglo verwendet wird.“

Dies ist in rechtlicher Hinsicht deshalb interessant, weil die Schutzfähigkeit von Werbekonzepten im Detail sehr umstritten ist.

Allerdings hat die Firma Appel dieses Werbekonzept nach Auffassung des LG München nicht nachgeahmt. Hinsichtlich der Frage, ob eine Nachahmung von Werbemaßnahmen vorliegt, sei anerkannt, dass allgemeine Ideen, Gestaltungsprinzipien, Methoden oder gemeinfreie naheliegende Motive freihaltebedürftig sind und keinen Nachahmungsschutz genießen können. Die Beklagte habe nur solche naheliegende Motive und Gestaltungselemente verwendet:

„Die Beklagte bewirbt Fischprodukte. Es ist naheliegend, solche im werblichen Zusammenhang mit Küste und Meer abzubilden. Die bloße Verwendung von Meer, von Zusammenhängen mit dem Meer, im Zusammenspiel mit Motiven wie Küste, Himmel und Wetter kann somit eine Nachahmung eines Werbekonzeptes nicht darstellen.“

Auch die dargestellten Personen seien nicht besonders ähnlich:

„Entgegen der Auffassung der Klagepartei erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, Verbraucher von Fischprodukten, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, in dem Protagonisten der Beklagten gerade keinen Seemann, sondern einen distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten, chicen Dreiteiler mit Seidenschal. Die Figur der Beklagten trägt auf den meisten Bildern auch keinen blauen Anzug, wie „Käpt’n Iglo“, sondern einen grauen Anzug. Anders als Käpt’n Iglo trägt die Figur der Beklagten auch keinen weißen Rollkragenpullover und kein weißes T-Shirt, sondern eine karierte Weste mit Krawatte, sowie einen Seidenschal. Der Umstand, dass die Figur der Beklagten am Meer eine Elblotsen-Mütze trägt, macht sie nicht zu einem Seemann. Solche Mützen werden im norddeutschen Raum, an der See, zahlreich getragen, insbesondere handelt es sich insoweit auch nicht um eine Kapitänsmütze.“

Demnach liegt keine unlautere Nachahmung von Werbemaßnahmen gemäß § 4 Nr. 3 a) UWG und auch keine Rufausbeutung gemäß § 4 Nr. 3 b) UWG vor.

Das OLG München wies die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil im Februar 2022 zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts München I.

Fazit

Werbekonzepte können grundsätzlich über das Wettbewerbsrecht geschützt sein. Der Schutzumfang beschränkt sich aber auf die konkreten Elemente des Werbekonzeptes. Gegen bloße Annäherungen oder Konzepte, die lediglich von denselben Ideen, Gestaltungsprinzipien, Methoden oder naheliegenden Motiven Gebrauch machen, besteht kein Nachahmungsschutz.

In Wettbewerbsrecht