09.04.2018
Die Medien berichten derzeit über einen kuriosen Markenstreit in Island. Hierbei geht es um den Schlachtruf "Hú", der die isländischen Fußballfans während der EM 2016 berühmt gemacht hat. Eine Einzelperson hat sich in Island den fast identischen Begriff "Húh" als Wortmarke für Bekleidung geschützt und will jetzt offenbar verbieten, dass T-Shirts mit dem Aufdruck "Hú" ohne seine Zustimmung (sprich: kostenpflichtige Lizenz) verkauft werden können. Doch was ist an den Ansprüchen dran?
Zunächst keine Rolle spielt, dass der als Marke geschützte Begriffe "Húh" nur ähnlich zu dem Druckmotiv "Hú" ist. Denn in der Aussprache sind die Worte identisch und gerade bei identischen Waren (Bekleidung) sind Marken auch gegen ähnliche Bezeichnungen geschützt. So könnte z.B. "Adidas" auch gegen ungenehmigte T-Shirts mit dem Aufdruck "Adidass" vorgehen oder „Puma“ könnte T-Shirts mit dem Aufdruck "Pumah" verbieten.
Auch spricht zunächst nichts dagegen, allgemein gebräuchliche Begriffe als Marken eintragen zu können. Solche Beispiele finden sich zuhauf (z.B. "Uhu" für Klebstoff, "Käfer" für Feinkost, "Sky" für Entertainment). Schutzunfähig und damit als Marke nicht eintragbar sind Begriffe nur dann, wenn sie gerade die jeweiligen Waren beschreiben ("Apple" als Marke für Äpfel ginge also nicht, wohl aber für Computer, Smartphones, etc.).
Im Grunde spricht also wenig dafür, dem Begriff "Húh" den Schutz als Marke für Bekleidung generell zu versagen.
Dennoch begeht derjenige, der T-Shirts mit diesem Aufdruck anbietet, nach meiner Einschätzung keine Markenverletzung.
Denn eine Marke schützt den Inhaber nicht allumfassend davor, dass Dritte in irgendeiner Weise den Markenbegriff benutzen. Der Schutz richtet sich vielmehr nur darauf, dass Dritte den Begriff nicht "als Marke" (=markenmäßig) benutzen. Markenmäßige Benutzung bedeutet, dass der Verkehr aufgrund der Marke ein Produkt einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Wer ein T-Shirt mit "Adidas"-Aufdruck kauft, wird mit Recht annehmen dürfen, dass dieses T-Shirt "von Adidas" hergestellt wurde.
Wenn aber der Begriff "Hú" als T-Shirt-Motiv verwendet wird, erkennt der Verkehr (insbesondere jedenfalls in Island) diesen Begriff als den bekannten Fußball-Schlachtruf. Der Verkehr wird davon ausgehen, dass der Begriff somit als Aussage des Trägers des T-Shirts gemeint ist, nicht jedoch als Angabe, dass dieses T-Shirt von "Hú" hergestellt wurde oder aus dem Hause "Hú" stammt. Somit dürfte es bei der Verwendung solcher Begriffe als T-Shirt-Aufdruck gerade an einer markenmäßigen Benutzung fehlen. Dann jedoch liegt (trotz identischer oder ähnlicher Begriffe wie die geschützte Marke und trotz identischer Waren) auch keine Markenverletzung vor.
Ähnliche Probleme und Diskussionen gab es übrigens auch bereits in Deutschland, als Einzelpersonen versucht haben, sich Gattungsbezeichnungen wie z.B. "Hardcore" oder politische Slogans wie "ACAB" zu sichern. Auch hier stellte sich nach erster Empörung schnell heraus, dass diese Marken eben nicht dazu führten, dass allgemeine Begriffe für Einzelpersonen monopolisiert wurden.
Fazit: Bei der Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche ist immer sorgfältig zu prüfen, ob der "Verletzer" eine Bezeichnung überhaupt markenmäßig benutzt. Nur dann kann eine Markenverletzung vorliegen.
In Markenrecht