Keine Verwechslungsgefahr zwischen ähnlichen Namen zweier Restaurants: "Ciao" / "Ciao Mamma"

28.07.2021

Viele Unternehmen gerade kleinerer Läden oder Restaurants fragen sich oft, ob sie den Namen ihres Betriebes eigentlich als Marke schützen sollten, scheuen aber den Aufwand und die Kosten. Was viele nicht wissen: auch ohne Markenregistrierung ist man nicht völlig schutzlos. Bereits durch die Benutzung einer Geschäftsbezeichnung entsteht in der Regel ein nach § 5 MarkenG geschütztes sog. Unternehmenskennzeichen. Das gilt zumindest, wenn die Bezeichnung eine gewisse Unterscheidungskraft hat. Der Schutzbereich kann aber oftmals lokal begrenzt sein. Zudem schützt ein solches Unternehmenskennzeichen unter Umständen bereits nicht mehr gegen geringfügig abweichende Unternehmensnamen. Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.6.2021, Az. 6 W 35/21) hatte über die Verwechslungsgefahr für die Namen zweier italienischer Restaurants zu entscheiden.

Zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant, welches italienische Speisen anbietet, und einer Pizzeria, die unter „Ciao Mamma“ firmiert, besteht keine Verwechslungsgefahr. Das OLG wies deshalb den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück.

 

Die Parteien betreiben jeweils ein Lokal mit italienischen Speisen in der Umgebung von Darmstadt. Das Lokal des Antragstellers heißt „Ciao“ und ist nach eigener Darstellung ein gehobenes italienisches Restaurant mit Pizzeria. Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Lokal als „Hamburgeria“ und „Pizzeria“ unter dem Namen „Ciao Mamma“. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung „Ciao Mamma“ in Anspruch. Das Landgericht hat den im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

 

Die Bezeichnung „Ciao“ sei zwar eine besondere Geschäftsbezeichnung, der auch Unterscheidungskraft zukomme, führte das OLG aus. Insbesondere bei Gaststätten und Hotels sei der Verkehr daran gewöhnt, dass sich Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementsbezeichnungen bedienten es aber in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gebe. Der Bezeichnung „Ciao“ könne damit eine gewisse originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Da es sich erkennbar um eine Grußformel handele, sei der Schutzbereich allerdings geringer.

 

Es liege jedoch keine Verwechslungsgefahr vor. Die Parteien betrieben zwar beide Lokale, in denen italienisches Essen, insbesondere Pizzen, angeboten würden, so dass Branchenidentität vorliege. Die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung „Ciao“ – also ihre Eignung, sich als Unterscheidungsmittel bei den Kunden einzuprägen - sei jedoch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel durchschnittlich. Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen „Ciao“ und „Ciao Mamma“ seien nicht hinreichend ähnlich, um eine Verletzungsgefahr zu begründen. Zu vergleichen sei dabei der Gesamteindruck. Der Bestandteil „Mamma“ führe zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung „Ciao Mamma“ auch nicht als Ableger des Lokals „Ciao“, da der Bestandteil „Ciao“ nicht als eigenständiger Stammbestandteil wahrgenommen werde.

 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.6.2021, Az. 6 W 35/21
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.4.2021, Az. 22 O 22/21)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 14.07.2021

 

In Markenrecht