Markenrecht: und jährlich grüßt der Black Friday

10.10.2019

Seit einigen Jahren hält der Streit um die Markenrechte am Begriff Black Friday die Marketingabteilungen vieler Unternehmen in Atem. Der Black Friday stammt ursprünglich aus den USA und findet dort jedes Jahr Ende November am Brückentag zwischen Thanksgiving und dem Wochenende statt. An diesem prädestinierten Shopping-Tag locken zahlreiche Geschäfte mit großen Rabatten, dem sog. Black Friday Sale. Aber ein Unternehmen hatte sich den Begriff in Deutschland als Wortmarke geschützt und versuchte über Abmahnungen und Lizenzgebühren Kasse damit zu machen. Das BPatG muss nun über die Löschung der Marke entscheiden.

Mittlerweile ist der Black Friday Brauch nach Europa herüber geschwappt. Doch in den letzten Jahren sahen sich zahlreiche Unternehmen, die ebenfalls mit solchen Black Friday Aktionen und Rabatten werben wollten, plötzlich mit markenrechtlichen Abmahnungen konfrontiert. Denn ein Unternehmen hatte sich den Begriff Black Friday 2013 als Wortmarke geschützt und verlangte nun Lizenzgebühren dafür, wenn andere Händler den Begriff geschäftlich nutzen wollten. Vergleichbar ist dies in etwa damit, wenn für die Nutzung von Begriffen wie „Sommerschlussverkauf“, „Weihnachtsaktion“ oder „Oster-Rabatt“ Lizenzgebühren verlangt würden.

Doch wie konnte es dazu kommen? Bei Anmeldung der Wortmarke Black Friday im Jahr 2013 waren den Prüfern beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bedeutung und der Hintergrund des Black Friday offenbar (noch) nicht bekannt. Daher wurde die Marke zunächst eingetragen. Auf dubiosen Wegen wurde die Marke später auf den jetzigen Inhaber (eine Limited mit Sitz in Hong Kong) übertragen. Und auf Basis dieser Marke wird nun seit Jahren versucht, den eigentlich allgemein gebräuchlichen Begriff zu monopolisieren und durch Abmahnungen und Lizenzgebühren zu „vergolden“.

Damit könnte bald Schluss sein. Aufgrund zahlreicher Löschungsanträge hatte das DPMA im Jahr 2018 die Löschung der Marke verfügt (wir berichteten: https://www.suedkanzlei.de/news/wortmarke-black-friday-geloescht-29.html). Über die Beschwerde der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung hat nun das BPatG am 26.09.2019 mündlich verhandelt (Aktenzeichen: 30 W (pat) 26/18). Ein Urteil wird in den nächsten Wochen erwartet. Sofern man den Aussagen einiger Prozessbeteiligter Glauben schenken möchte, deutet sich eine Bestätigung der Markenlöschung zumindest für Werbedienstleistungen an.

Ob die Marke also (vollständig) gelöscht wird, bleibt noch abzuwarten. Wünschenswert wäre es.

Selbst wenn nicht, sollten sich aber Unternehmen nicht von (unberechtigten) Abmahnungen oder Lizenzzahlungsforderungen einschüchtern lassen. Denn nicht jede Benutzung eines als Marke geschützten Begriffes ist auch eine Markenverletzung. Mit guten Argumenten lässt sich vertreten, dass ein Unternehmen dass z.B. mit der Aussage „unsere Aktionen zum Black Friday“ wirbt, hierbei den Begriff Black Friday natürlich nicht wie eine Marke benutzt sondern damit nur auf bestimmte Aktionen zu einem bestimmten Datum hinweist. Der Begriff Black Friday würde damit gar nicht als Marke (also markenmäßig) benutzt. Folglich liegt in einer solchen Nutzung auch keine Markenverletzung.

Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.

 

In Markenrecht