18.01.2017
Wer markenrechtliche Abmahnungen ausspricht, sollte sich seiner Sache sicher sein. Denn das Landgericht Hamburg (Beschluss v. 22.11.2016 - Az.: 312 O 128/16) hat - wie auch andere Gerichte bereits zuvor - nochmals bekräftigt, dass dies für den Abmahner eine Schadensersatzpflicht auslösen kann, wenn sich die Abmahnung als unberechtigt herausstellt. Das Argument: Durch die unberechtigte Abmahnung wird in rechtswidriger Weise das Recht des Abgemahnten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schuldhaft verletzt. Der Abgemahnte kann dann Erstattung der bei ihm angefallenen Anwaltskosten aus § 823 I BGB verlangen.
Im konkreten Fall bestand entgegen der Darstellung in der Abmahnung keine Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit. Zudem erfolgte die Verwendung der abgemahnten Bezeichnung nicht kennzeichenmäßig sondern beschreibend. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr schied damit aus.
Die Abmahnung aus dem Markenrecht war unberechtigt, das Vorgehen des Abmahners war fahrlässig und damit schuldhaft i.S.d. § 823 I BGB. Denn der Abmahner hat vor dem Aussprechen der Abmahnung weder den Sachverhalt noch die Rechtslage ausreichend geklärt.
Die Höhe des bei dem Abgemahnten eingetretenen Schadens war mit einer 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von € 50.000 zuzüglich Telekommunikationspauschale mit € 1.531,90 schlüssig vorgetragen, zutreffend berechnet und zudem unstreitig.
Der vollständige Beschluss des LG Hamburg kann hier abgerufen werden: http://www.landesrecht-hamburg.de
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle unberechtigter Schutzrechtsabmahnung auch der die Abmahnung aussprechende Rechtsanwalt selbst schadensersatzpflichtig machen kann, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 1. 12. 2015 – X ZR 170/12)
In Markenrecht