11.04.2018
Der Begriff "Black Friday" hätte als Wortmarke in Deutschland eigentlich nie eingetragen werden dürfen. Die Marke wird deswegen jetzt wieder gelöscht.
Der Freitag nach Thanksgiving wird in den USA traditionell "Black Friday" genannt, da an diesem Tag zahlreiche Händler zu Beginn des Weihnachtsgeschäfts erhebliche Rabatte auf Ihre Waren anbieten. Bereits seit einiger Zeit verbreitete sich der Begriff als Marketing-Tool auch in Europa und Deutschland, so dass hier insbesondere im Online-Bereich die Bezeichnung für Rabatt-Aktionen an dem genannten Termin sehr umfangreich genutzt wurde.
Allerdings hatte sich ein Unternehmen aus China den Begriff im Jahr 2013 als Wortmarke beim Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. In äußerst zahlreichen Fällen wurden innerhalb der vergangenen Jahre durch Abmahnungen und Drohungen mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen angeblicher Markenverletzung Onlinehändler dazu gedrängt, für die Nutzung des Begriffs Lizenzgebühren zu bezahlen oder von einer Nutzung stattdessen abzusehen.
Das DPMA hat jetzt aber auf den Antrag verschiedener Betroffener die Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft beschlossen. Denn die Eintragung durch das DPMA erfolgte offenbar damals in Unkenntnis der Bedeutung des Begriffes. Eigentlich hätte eine Eintragung als Wortmarke dieses Begriffs somit bereits nicht erfolgen dürfen. Die Marke war daraufhin auf den entsprechenden Antrag hin wieder zu löschen.
Gegen die Entscheidung kann der Markeninhaber noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Bundespatentgericht einlegen, was voraussichtlich auch geschehen wird. Endgültig ist die Angelegenheit also (noch) nicht entschieden.
Die Entscheidung des DPMA gibt jedoch die richtige Richtung vor. Nach meiner Einschätzung liegt neben der Tatsache, dass die Bezeichnung keinerlei Unterscheidungskraft aufweist, auch der Verdacht der Bösgläubigkeit auf der Hand. Offensichtlich diente und dient die Marke allein dazu, von Dritten für die Benutzung eines allgemein gebräuchlichen Begriffs Lizenzgebühren verlangen zu können.
In Markenrecht